Statuten
Statuten Grüne Kanton Solothurn als PDF herunterladen.
Name und Sitz
Art. 1 Unter dem Namen „Grüne Kanton Solothurn“ besteht ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Art. 60ff mit Sitz in Solothurn.
Zweck
Art. 2 Zweck der Grünen Kanton Solothurn ist die Vertretung grüner Interessen in der Politik des Bundes, des Kantons Solothurn und seiner Gemeinden. Die Grünen Kanton Solothurn sind Mitglied der Grünen Partei der Schweiz.
Sektionen
Art. 3 Die Grünen Kanton Solothurn können Sektionen bilden oder bestehende Gruppierungen als solche anerkennen. Die Sektionen organisieren sich selbständig.
Beginn der Mitgliedschaft
Art. 4 Jede Person, die sich mit den Zielen der Grünen einverstanden erklärt, kann die Mitgliedschaft bei einer Sektion oder bei den Grünen Kanton Solothurn beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Sektion respektive der kantonale Vorstand. Mitglieder von Sektionen, welche gemäss Art. 3 von den Grünen Kanton Solothurn anerkannt sind, sind automatisch Mitglieder auf kantonaler Ebene.
Austritt
Art. 5 Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die Sektion oder den kantonalen Vorstand erklärt werden.
Ausschluss
Art. 6 Wenn ein Mitglied gegen die Interessen der Grünen Kanton Solothurn verstösst, kann es vom kantonalen Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Entscheid kann innert Monatsfrist seit dessen Mitteilung zu Handen der Mitgliederversammlung schriftlich rekurriert werden.
Organe
Art. 7 Organe der Grünen Kt. Solothurn sind:
– Mitgliederversammlung
– Vorstand
– Revisionsstelle
Quotenregelung
Art. 8 Frauen und Männer sind im Vorstand, in internen Arbeitsgruppen und unter den Delegierten mit mindestens 40 Prozent vertreten. Die Mitgliederversammlung kann Ausnahmen beschliessen.
Mitgliederversammlung
Art. 9 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Grünen Kanton Solothurn. Jedes Mitglied verfügt an der Mitgliederversammlung über eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmberechtigten, soweit diese Statuten nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit bei Abstimmungen entscheidet die/der Vorsitzende mit Stichentscheid. Bei Stimmengleichheit bei Wahlen entscheidet das Los.
Der Mitgliederversammlung stehen folgende Kompetenzen zu:
– Wahl der Präsidentin / des Präsidenten oder Co-Präsidiums, des Vorstandes, des Vorstandsmitglieds der Grünen Schweiz und dessen Ersatz, der Revisionsstelle und der Delegierten für die Delegiertenversammlung der Grünen Schweiz
– Genehmigung des Budgets, der Jahresrechnung und von Nachtragskrediten
– Jährliche Festsetzung des Mitgliederbeitrages; mit Zweidrittelsmehr der Stimmenden kann der Mitgliederbeitrag für einzelne Sektionen gesenkt oder gestrichen werden
– Anerkennung oder Aberkennung von Sektionen
– Genehmigung von Wahlvorschlägen für den Regierungs-, National- und Ständerat
– Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt. Ein Fünftel der Mitglieder wie auch eine Sektion können die Einberufung der Mitgliederversammlung unter der Angabe von Traktanden verlangen.
Vorstand
Art. 10 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr gewählt.
Abs. 10.1 Der Vorstand besteht aus:
– Präsident und Vizepräsidenten oder Co-Präsidium
– Kassiererin bzw. Kassier
– zwei bis vier weitere Vorstandsmitglieder
Abs. 10.2 Der Vorstand hat insbesondere folgende Kompetenzen:
– Parolenfassung zu eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen
– Verabschiedung von Positions- und Strategiepapieren zu grundlegenden politischen Fragen
– Wahl und Einsetzung von Arbeitsgruppen
– Wahl des Sekretariats und ist ihm gegenüber weisungsberechtigt
Abs. 10.3 Der Vorstand tagt regelmässig nach Bedarf. Zwei Mitglieder des Vorstandes können dessen Einberufung unter Angabe von Traktanden verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter Präsidium oder Vizepräsidium, anwesend sind. Im Übrigen organisiert sich der Vorstand selbst.
Dem Vorstand obliegt die politische und organisatorische Leitung der Grünen Kanton Solothurn. Er erledigt die laufenden Geschäfte und vertritt die Grünen Kanton Solothurn nach aussen. Er arbeitet bei politischen Fragen mit den betroffenen Mandatsträgerinnen bzw. Mandatsträgern zusammen.
Abs. 10.4 Der Sekretär/die Sekretärin nimmt an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
Revisionsstelle
Art. 11 Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils ein Jahr die Revisionsstelle. Sie besteht aus mindestens zwei Personen. Die Revisionsstelle kontrolliert die Rechnungsführung und erstattet der Mitgliederversammlung einmal jährlich Bericht.
Mitgliederbeiträge und Finanzierung
Art. 12 Die Grünen Kanton Solothurn erheben jährlich einen Mitgliederbeitrag von maximal 200 Franken. Dieser wird von den Sektionen eingezogen und im Laufe des Rechnungsjahres an die Grünen Kanton Solothurn überwiesen. Wenn jemand nicht Mitglied einer Sektion ist, zieht der kantonale Kassier beziehungsweise die kantonale Kassiererin den Beitrag ein.
Weitere Finanzquellen :
– Abgaben von Mandatsträgerinnen bzw. Mandatsträgern gemäss Richtlinien
– Spenden
Haftung
Art. 13 Für die Verbindlichkeit haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder über die Höhe eines Jahresbeitrags hinaus ist ausgeschlossen.
Statutenrevision
Art. 14 Diese Statuten können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelsmehr der anwesenden Mitglieder abgeändert werden.
Auflösung und Fusion
Art. 15 Die Auflösung der Grünen Kanton Solothurn oder deren Fusion mit einer anderen Gruppierung kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelsmehr der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Inkrafttreten
Art. 16 Diese Statutenrevision tritt sofort nach ihrer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 17. November 2006 in Kraft und ersetzt die bisherigen Statuten vom 29. Juni 1992.
Solothurn 17. November 2006
Das Präsidium: Iris Schelbert-Widmer
Ein Vorstandsmitglied: Felix Lang